Holzverpackungsmaterial - häufig gestellte Fragen
- Was ist der ISPM Nr. 15?
- Was regelt der ISPM Nr. 15?
- Welche Regelungen beinhaltet der ISPM Nr. 15?
- Gibt es weitere Behandlungsanforderungen?
- Was beinhaltet die Markierung gemäß ISPM Nr. 15?
- Wer darf Verpackungsholz gemäß ISPM Nr. 15 markieren?
- Wer ist die „zuständige Behörde“ für die Registrierung in Deutschland?
- Gibt es Anforderungen an die Größe oder das Format der Markierung?
- Wie muss eine Markierung aufgebracht werden?
- Welche Teile einer Verpackung, die aus massiven Holzteilen und Holzwerkstoffen besteht, müssen markiert werden?
- Sollten Verpackungen, die ausschließlich aus Holzwerkstoffen bestehen vorsorglich auch markiert werden?
- Sind für den Im- oder Export von ISPM 15 konformen Holzverpackungen weitere Begleitdokumente erforderlich?
- Ist es erforderlich vorsorglich ein Pflanzengesundheitszeugnis beim Export zusätzlich zu den Warendokumenten mit zu versenden?
- Wie lange hat einmal nach ISPM Nr. 15 behandeltes Verpackungsholz Gültigkeit?
- Was ist zu beachten, wenn Holzverpackungen repariert werden müssen?
- Kann man beim Export aus Deutschland Holzverpackungen mit einer Markierung eines andern Landes nutzen?
- Kann exportiertes, ISPM 15 konformes Verpackungsholz für die Rücksendung wieder genutzt werden, oder muss eine neue Behandlung erfolgen?
- Darf mit Methylbromid behandeltes Verpackungsholz verwendet werden?
Die folgende erläuternde Darstellung ersetzt nicht die allein rechtsverbindlichen Texte.
Der ISPM Nr. 15/English version ist ein Internationaler Standard Phytosanitärer Maßnahmen, der vom Sekretariat des Internationalen Pflanzenschutzabkommens herausgegeben wurde. Das Internationale Pflanzenschutzabkommen wurde von 170 Staaten ratifiziert (Stand November 2009). Ziel des ISPM Nr. 15 ist die Harmonisierung der Importvorschriften der IPPC Vertragsstaaten zur Verhinderung der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen mit Verpackungsholz. Details zum IPPC sind unter www.ippc.int zu finden.
In Deutschland wurde eine "Leitlinie zur Anwendung des ISPM Nr. 15" (Diese Datei existiert leider nicht mehr.) erarbeitet.
2. Was regelt der ISPM Nr. 15?
Dem ISPM Nr. 15 unterliegt massives Verpackungsholz in Form von Paletten, Kisten, Rahmen, Trommeln, Ladungsträgern, Fässern usw. mit einer Holzstärke über 6 mm. Zudem unterliegt dem ISPM Nr. 15 so genanntes Stauholz. Das sind einzelne Bretter, Holzkeile, Balken etc., die zum Abstützen und Verkeilen von Ladung in Containern oder Transportbehältnissen genutzt werden. Holzwerkstoffe wie Spanplatten, Tischlerplatten, Sperrholz, OSB-, MDF- oder andere Faserplatten sind nicht vom ISPM Nr. 15 erfasst. Das bedeutet nicht, dass Importländer dafür keine phytosanitären Vorschriften erlassen dürfen. So regelt Australien z.B. den Import von Sperrholz als Ware oder Teil von Holzverpackugen.
3. Welche Regelungen beinhaltet der ISPM Nr. 15?
Verpackungsholz muss mit einem im ISPM Nr. 15 anerkannten Verfahren behandelt sein, um Schadorganismen im Holz abzutöten. Derzeit sind laut ISPM Nr. 15 die Hitzebehandlung und Begasung mit Methylbromid zugelassen.
- Hitzebehandlung: der Kern des Holzes muss für mindestens 30 Minuten auf mindestens 56°C erhitzt werden
- Methylbromidbegasung: es muss nach einem vorgegebenen Temperatur-/Konzentrationsregime eine Begasung mit Methylbromid für mindestens 24 Stunden durchgeführt werden.
Als Nachweis der ordnungsgemäßen Behandlung ist auf der Holzverpackung oder dem Stauholz eine Markierung aufzubringen.
Hinweis: Derzeit ist in Deutschland die Begasung von Holzverpackungen mit Methylbromid nicht möglich. Bereits begaste und markierte Holzverpackungen können jedoch weiterhin genutzt werden.
4. Gibt es weitere Behandlungsanforderungen?
In der Neufassung des ISPM Nr. 15 von 2009 ist geregelt, dass unabhängig von der Behandlung das Verpackungsholz aus entrindetem Holzhergestellt sein muss. Da eine maschinelle Entrindung die Rinde nicht vollständig entfernt, sind Restrindengrößen zulässig. Die einzelnen klar voneinander trennbaren Rindenstücken unterliegen, so sie in der Breite kleiner sind als 3 cm keiner Längenbegrenzung. Man geht davon aus, dass derartige Rinde so schnell austrocknet, dass sie nicht mehr geeignet ist um Insekten als Brutmaterial zu dienen. Sind die Rindenstücke breiter als 3 cm, so darf die Gesamtfläche der einzelnen Rindenstücke nur 50 cm² betragen.
Einzelne Länder, wie z.B. Australien fordern die vollständige Rindenfreiheit des zu importierenden Verpackungsholzes.
5. Was beinhaltet die Markierung gemäß ISPM Nr. 15?
Die Kennzeichnung der Verpackungen muss folgendem Muster entsprechen:
Im linken Teil der Markierung befindet sich das IPPC-Logo. Im rechten Teil befinden sich die Angaben zum Herkunftsland, Hersteller oder Behandler der Verpackung und der Behandlungsart. Gemäß ISPM 15 und der deutschen Pflanzenbeschauverordnung ist die Markierung mit einem Rahmen zu versehen und das Logo ist durch einen senkrechten Strich vom Rest der Markierung abzusetzen.
Legende:
- IPPC- Symbol = nach Anhang II des Standards ISPM Nr. 15 festgelegtes Symbol
- DE= ISO-Code für Deutschland
- XX= amtlich bekannt gemachte Kennzeichnung der für die Genehmigung zuständigen Behörde (s. Code der Pflanzenschutzdienste der Länder)
- 49yyyy = Registriernummer des Betriebes, der das verwendete Holz für Holzverpackungen hergestellt oder behandelt hat
- MB = Begasung mit Methylbromid
- HT = Hitzebehandlung (56° C Kerntemperatur für mindestens 30 Minuten)
Die Kennzeichnung der zuständigen Behörde und die Betriebsregistriernummer bilden eine Einheit und stellen die individuelle Registriernummer des Verantwortlichen dar.
Hinweis: Die ehemalige Abkürzung „DB“ für entrindetes Holz ist nicht mehr im ISPM 15 vorgesehen, da das Verpackungsholz obligat zu entrinden ist.
Die Markierung ist gut sicht- und lesbar auf jeweils zwei gegenüberliegenden Seiten der Verpackung anzubringen. Die Farben rot und orange sind für die Markierung nicht zu verwenden, da diese Farben international für die Kennzeichnung gefährlicher Güter Anwendung finden.
Die Beispiele aus dem ISPM 15 zeigen, dass eine ein-, zwei oder dreizeilige Darstellung möglich ist. Der Rahmen kann gerundete Ecken aufweisen und die Linien können unterbrochen sein. Wichtig ist die Reihenfolge der Daten: 1. ISO-Code, 2. vollständige Registriernummer, 3. Behandlungskürzel. Wichtig ist, dass diese Elemente unabhängig voneinander zu erkennen sind. Daher ist der ISO-Code durch einen Bindestrich von der Registriernummer zu trennen. Werden alle Angaben in einer Zeile angegeben, so ist auch das Behandlungskürzel durch einen Bindestrich von der Registriernummer zu separieren. Für Deutschland ist die exakte Einhaltung dieser eindeutigen Darstellung besonders wichtig, da die Abkürzungen für die zuständige Behörde, die integraler Bestandteil der Registriernummer sind, zum Teil ISO-Länderkürzeln entsprechen. So ist z.B. BY für Bayern im ISO-Code die Abkürzung für Weißrussland. Ist nun die Registriernummer nicht eindeutig als Einheit zu erkennen, so kann es im Importland zu Fehlinterpretationen kommen, wenn z. B. DE und BY nebeneinander stehen und von dem Inspektor, der nicht alle Varianten aller Länder dieser Erde im Kopf haben kann, als ISO-Code gewertet werden.
Das Anbringen der Markierung erfolgt nach der Behandlung!
6. Wer darf Verpackungsholz gemäß ISPM Nr. 15 markieren?
Die Regelungen wer Verpackungsholz markieren und in Verkehr bringen darf sind in der deutschen Pflanzenbeschauverordnung in den §§ 13p – r niedergelegt und sind nachfolgend zitiert:
§ 13p Anforderungen an Holz für Verpackungen
(1) Wer Holz für Verpackungen nach den Anforderungen des gemäß dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen erstellten Internationalen Standards für hölzernes Verpackungsmaterial gekennzeichnet in Verkehr bringen will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn eine Untersuchung des Betriebes ergeben hat, dass die im Betrieb verwendeten Hölzer den Anforderungen des in Satz 1 genannten Standards entsprechen und sichergestellt ist, dass diese Anforderungen auch künftig eingehalten werden. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Soweit es zur Einhaltung dieser Anforderungen erforderlich ist, kann die Genehmigung, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist. Sie kann befristet erteilt werden, soweit dies nach den Umständen, insbesondere hinsichtlich der Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen, erforderlich ist.
(4) Die zuständige Behörde untersucht mindestens einmal jährlich, ob die Voraussetzungen noch vorliegen. Darüber hinaus ist die Untersuchung erneut durchzuführen, wenn dies nach den Umständen, insbesondere hinsichtlich der Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen, erforderlich ist.
§ 13q Registrierung
(1) Wer nach den Anforderungen des in § 13p Abs.1 genannten Standards Holz für Zwecke der Verpackung behandeln und dieses in Verkehr bringen will, muss von der zuständigen Behörde registriert worden sein (Registrierung).
(2) Die Aufnahme in das Register unter Erteilung einer Registriernummer durch die zuständige Behörde erfolgt auf Antrag, wenn eine Untersuchung des Betriebes ergeben hat, dass das Holz nach den Anforderungen des in § 13p Abs. 1 genannten Standards behandelt wird oder von Dritten behandelt wurde und eine Person benannt worden ist, die über die Maßnahmen zur Behandlung und über die im Betrieb gelagerten Hölzer die erforderlichen Auskünfte geben kann. Die Aufnahme in das Register ersetzt eine Genehmigung nach §13p Abs. 1. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Derjenige, der nach Absatz 1 registriert worden ist, hat Aufzeichnungen über die Art und Weise der Behandlung der Hölzer, insbesondere über die Dauer der Wärmebehandlung oder im Falle von chemischen Behandlungsverfahren über das Mittel, die Wirkstoffe, die Menge, die Dauer und, soweit zutreffend, den verwendeten physikalischen Druck zu führen. Wurde die Behandlung von Dritten durchgeführt, sind die Aufzeichnungen von diesen beizubringen und im registrierten Betrieb aufzubewahren.
(4) Stellt die zuständige Behörde bei registrierten Betrieben fest, dass die Voraussetzungen für die Registrierung eines Betriebes nicht mehr vorliegen oder der Betrieb die Pflichten nach Absatz 3 nicht erfüllt, ordnet sie das Ruhen der Registrierung bis zur Behebung der festgestellten Mängel an. Mit dem Ruhen der Registrierung entfällt auch das Recht zur Kennzeichnung gemäß § 13p Abs. 1.
§ 13r Kennzeichnung
(1) Die Kennzeichnung nach § 13p Abs. 1 muss entsprechend dem Muster in Anlage 5 erfolgen und folgende Angaben enthalten:
1. die Angabe „DE“,
2. eine amtlich bekannt gemachte Kennzeichnung der für die Genehmigung nach § 13p Abs. 1 zuständigen Behörde,
3. die Registriernummer des Betriebes, der das verwendete Holz für Verpackungen nach § 13p Abs. 1 hergestellt oder behandelt hat,
4. die durch den Internationalen Standard für hölzernes Verpackungsmaterial festgelegte Buchstabenkombination für die verwendete Behandlungsmethode,
5. das nach Anhang II des Internationalen Standards für hölzernes Verpackungsmaterial festgelegte Symbol.
(2) Die Angaben müssen von einem regelmäßigen Rechteck umschlossen sein. Das Symbol nach Absatz 1 Nr. 5 muss sich links von den übrigen Angaben befinden und von diesen durch eine Linie getrennt sein.
(3) Die Kennzeichnung nach Absatz 1 muss
1. lesbar,
2. dauerhaft und nicht entfernbar und
3. an mindestens zwei gut sichtbaren Stellen des Verpackungsmaterials angebracht sein.
Das Verwenden von roter oder oranger Farbe für die Kennzeichnung ist unzulässig.
7. Wer ist die „zuständige Behörde“ für die Registrierung in Deutschland?
Bei der zuständigen Behörde handelt es sich um die Pflanzenschutzdienste der Bundesländer.
8. Gibt es Anforderungen an die Größe oder das Format der Markierung?
Nein, die Größe der Markierung ist nicht festgelegt. Das Format ist jedoch einschließlich des Rahmens für deutsche Markierer eindeutig in der Pflanzenbeschauverordnung (PBVO) festgelegt. Einzig für die Anzahl der Zeilen bei den Angaben ISO-Code, Registriernummer und Behandlungskürzel gibt es keine Vorgabe. Das Muster im ISPM Nr. 15 und der PBVO ist zweizeilig. Sofern aus Platzgründen eine dreizeilige Anordnung nötig ist, muss darauf geachtet werden, dass die Registriernummer, die aus Bundeslandkürzel und der Betriebsnummer besteht, als Einheit erkannt wird. Es ist daher zu vermeiden, dass in der ersten Zeile DE und das Bundesländerkürzel alleine stehen. Im ISO-Code haben einzelne Bundeslandkürzel eine ganz andere Bedeutung: z. B. BY für Weißrussland, BW für Botsuana, NI für Nicaragua, MV für Malediven usw. Stehen beide Kürzel in einer Zeile und es ist nicht deutlich erkennbar, dass die zweite Buchstabenkombination zu der Registriernummer gehört, kann es bei der Importinspektion zu Missverständnissen kommen.
9. Wie muss eine Markierung aufgebracht werden?
Die Markierung muss mittels Brennstempel oder mittels Schablone aufgebracht werden. Handgemalte Markierungen sind nicht zulässig. Markierungen in Form von Plättchen, Folien oder Zetteln sind nicht zulässig, da sie das Kriterium „dauerhaft“ und „nicht übertragbar“ nicht erfüllen.
10. Welche Teile einer Verpackung, die aus massiven Holzteilen und Holzwerkstoffen besteht, müssen markiert werden?
Eine Holzverpackung ist als ganze Einheit zu sehen. Bevorzugt sollten massive Holzteile markiert werden. Wenn aus Gründen der Lesbarkeit die Anbringung der Markierung auf den Holzwerkstoffen notwenig ist, stellt das kein Problem dar, so lange die Verpackung aus Vollholz und Holzwerkstoffen eindeutig als Einheit zu identifizieren ist.
11. Sollten Verpackungen, die ausschließlich aus Holzwerkstoffen bestehen vorsorglich, auch markiert werden?
Nein! Diese Verpackungen unterliegen nicht dem ISPM Nr. 15 und können daher nicht markiert werden. Eine Markierung dieser Verpackungen suggeriert, dass sich im Inneren massives Holz befindet. Das kann bei der Importkontrolle ggf. zu einer phytosanitären Inspektion führen, was eigentlich durch die Verwendung von Holzwerkstoffen vermieden werden sollte. Die Markierung on reinen Holzwerkstoffverpackungen führt also eher zu Problemen, als dass sie vermieden werden.
12. Sind für den Im- oder Export von ISPM 15 konformen Holzverpackungen weitere Begleitdokumente erforderlich?
Weitere Dokumente, wie z. B. ein Pflanzengesundheitszeugnis oder eine Nichtholz-Erklärung für Sperrholz oder OSB-Platten sind in der Regel nicht erforderlich. Für den Import in die EU sind keinerlei zusätzliche Dokument nötig. Allerdings gibt es Ausnahmen in Bezug auf die Anwendung der Begasung in einigen Ländern außerhalb der EU. Hierzu sind die Detailvorschriften der Länder zu beachten. So fordert z. B. Australien einen Begasungsnachweis, da sich so lange der ISPM existiert, die Begasungsdauer von 16 auf 24 Stunden geändert hat.
13. Ist es erforderlich vorsorglich ein Pflanzengesundheitszeugnis beim Export zusätzlich zu den Warendokumenten mit zu versenden?
Nein, ein Pflanzengesundheitszeugnis ist in den Ländern, die den ISPM Nr. 15 inzwischen umgesetzt haben, nicht nötig. Die ordnungsgemäße Behandlung und Markierung des Verpackungsholzes reicht aus. Die Pflanzenschutzdienste der Bundesländer stellen auch keine unnötigen Zeugnisse aus.
14. Wie lange hat einmal nach ISPM Nr. 15 behandeltes Verpackungsholz Gültigkeit?
Es gibt keine Anforderung, die ein Zeitlimit der Behandlung vor dem Export vorgibt. Einmal nach ISPM Nr. 15/English version behandeltes Verpackungsholz kann so oft genutzt werden, bis es kaputt ist und repariert werden muss.
15. Was ist zu beachten, wenn Holzverpackungen repariert werden müssen?
Das zu reparierende Teil der Verpackung muss mit ISPM Nr. 15/English version konformem Holz repariert werden und von dem registrierten Reparaturbetrieb einzeln markiert werden. Alternativ kann die alte Markierung komplett entfernt, die gesamte Holzverpackung behandelt und anschließend neu markiert werden. Von reparierten Holzverpackungen wird gesprochen, wenn maximal 1/3 aller Komponenten ausgetauscht werden. Werden mehr als 1/3 aller Elemente ausgetauscht so spricht man von einem Neuaufbau der Verpackung. Dann müssen alle Markierungen entfernt werden, die gesamte Verpackung ist zu behandeln und anschließend neu zu markieren.
Soll die Holzverpackung nach der Reparatur nicht mehr im Rahmen des ISPM 15 genutzt werden, also z.B. ausschließlich Verwendung in Deutschland finden, so ist zwingend die alte Markierung zu entfernen.
16. Kann man beim Export aus Deutschland Holzverpackungen mit einer Markierung eines andern Landes nutzen?
Ja, der ISPM Nr. 15 ist nicht einschränkend. Wichtig ist jedoch, dass die Markierung lesbar ist.
17. Kann exportiertes, ISPM 15 konformes Verpackungsholz für die Rücksendung wieder genutzt werden, oder muss eine neue Behandlung erfolgen?
Einmal ISPM 15/English version behandeltes Holz kann immer wieder verwendet werden, ohne dass eine Neubehandlung notwendig ist. Dies ist solange gültig, bis ein Teil der Verpackung erneuert oder ergänzt wird.
18. Darf mit Methylbromid behandeltes Verpackungsholz verwendet werden?
Seit dem 19. März 2010 ist die Nutzung von Methylbromid zur Begasung von Holzverpackungen in der gesamten EU nicht mehr zulässig. Auf Grund verschiedener Meldungen im Internet kam es in der Interpretation bereits zu Missverständnissen, die nachfolgend klargestellt werden:
- Die EU-Regelung verbietet lediglich die Nutzung der Methylbromidbegasung von Holzverpackungen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten.
- Holzverpackungen, die in Drittländern mit Methylbromid gemäß ISPM 15 begast wurden und im Warenverkehr eingesetzt werden, können wie bisher eingeführt werden.
- Die oben genannten Holzverpackungen mit Ursprung in Drittländern können ohne Einschränkungen wieder verwendet werden, sofern keine baulichen Änderungen an ihnen vorgenommen werden.
- Alte Holzverpackungen, die aus der Zeit vor dem Nutzungsverbot stammen und eine ISPM 15 Markierung tragen, die die Methylbromidbegasung bestätigen, können weiterhin uneingeschränkt genutzt werden.
- Drittländer, die ggf. zusätzlich zu der ISPM Nr. 15 Markierung ein Behandlungszeugnis verlangen, können ggf. die Einfuhr verweigern, sofern ein Behandlungsdatum in diesen Unterlagen ausgewiesen wird, das jünger ist, als die dem Nutzungsverbot zugrunde liegende EU-Regelung. Hier wird von Missbrauch oder Nichtbehandlung ausgegangen, da eine offizielle Anwendung von Methylbromid nach deren Ansicht nicht möglich ist.
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